Expertise Innovation Das neue europäische Einheitspatentsystem geht an den Start – was Patentinhaber beachten müssen

Ein Gastbeitrag von Ulrich Wohlfarth

Aus dem Programm des Technologietransfer-Kongresses 2023

Was ist das neue europäische Einheitspatentsystem?

Im Juni 2023 tritt das neue europäische Einheitspatentsystem in Kraft, mit dem in fast allen EU-Staaten ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent, erwirkt werden kann. Weiter wird ein Einheitspatentgericht errichtet, vor dem zentral alle Verfahren im Zusammenhang sowohl mit dem neuen Einheitspatent als auch mit klassischen Europäischen Patenten geführt werden können, also sowohl Verletzer des Patents verklagt als auch das Patent selbst auf Patentfähigkeit überprüft werden können.

Wo gilt das neue europäische Einheitspatentsystem?

Das neue Patentsystem entfaltet in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seine Wirkung, aktuell 17 EU-Staaten, u.a. Deutschland, Frankreich und Italien. Sieben weitere EU-Staaten kommen dann im Lauf der Zeit hinzu, nicht dabei sind Spanien, Polen und Kroatien.

Warum ein neues europäische Einheitspatentsystem?

Grundgedanke des neuen Systems ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der EU-weiten Gültigkeit und Durchsetzung von Patenten und eine Reduktion der Kosten hierfür. So muss nach Erteilung des zugrunde liegenden klassischen Europäischen Patents beim Einheitspatent lediglich eine englische oder französische Übersetzung der Patentschrift eingereicht werden, während beim klassischen Europäischen Patent in den meisten Ländern teure Übersetzungen in die Landessprache nötig sind. Auch die Aufrechterhaltung des Einheitspatents wird erleichtert, da nurmehr zentral eine Jahresgebühr entrichtet werden muss. Diese ist vor allem dann günstiger, wenn sich der Patentschutz auf mehr als vier der obigen EU-Staaten erstreckt. 

Zudem kann das Einheitspatent zentral für obige EU-Staaten durchgesetzt werden, es müssen nicht Verfahren in jedem Staat einzeln geführt werden. Umgekehrt kann das Einheitspatent auch zentral angegriffen werden. Beides ist jedoch kostengünstiger als ein Vorgehen in jedem Einzelstaat.

Wo müssen Patentinhaber aufpassen?

Das neue errichtete Einheitspatentgericht ist nicht nur für das neue Einheitspatent zuständig, sondern automatisch auch für alle, auch bereits bestehenden klassischen Europäischen Patente. Will man ein solches Patent der Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgericht entziehen, z.B. um einen zentralen Angriff für alle obigen EU-Staaten zu verhindern, so muss man dies dem Einheitspatentgericht aktiv mitteilen, bevor dort ein Verfahren gegen das Patent eingeleitet wird. Dieser sog. Opt-Out ist bereits jetzt in der sog. Sunrise-Periode möglich.

Aus dem Programm des Technologietransfer-Kongresses 2023

Was ist das neue europäische Einheitspatentsystem?

Im Juni 2023 tritt das neue europäische Einheitspatentsystem in Kraft, mit dem in fast allen EU-Staaten ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent, erwirkt werden kann. Weiter wird ein Einheitspatentgericht errichtet, vor dem zentral alle Verfahren im Zusammenhang sowohl mit dem neuen Einheitspatent als auch mit klassischen Europäischen Patenten geführt werden können, also sowohl Verletzer des Patents verklagt als auch das Patent selbst auf Patentfähigkeit überprüft werden können.

Wo gilt das neue europäische Einheitspatentsystem?

Das neue Patentsystem entfaltet in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seine Wirkung, aktuell 17 EU-Staaten, u.a. Deutschland, Frankreich und Italien. Sieben weitere EU-Staaten kommen dann im Lauf der Zeit hinzu, nicht dabei sind Spanien, Polen und Kroatien.

Warum ein neues europäische Einheitspatentsystem?

Grundgedanke des neuen Systems ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der EU-weiten Gültigkeit und Durchsetzung von Patenten und eine Reduktion der Kosten hierfür. So muss nach Erteilung des zugrunde liegenden klassischen Europäischen Patents beim Einheitspatent lediglich eine englische oder französische Übersetzung der Patentschrift eingereicht werden, während beim klassischen Europäischen Patent in den meisten Ländern teure Übersetzungen in die Landessprache nötig sind. Auch die Aufrechterhaltung des Einheitspatents wird erleichtert, da nurmehr zentral eine Jahresgebühr entrichtet werden muss. Diese ist vor allem dann günstiger, wenn sich der Patentschutz auf mehr als vier der obigen EU-Staaten erstreckt. 

Zudem kann das Einheitspatent zentral für obige EU-Staaten durchgesetzt werden, es müssen nicht Verfahren in jedem Staat einzeln geführt werden. Umgekehrt kann das Einheitspatent auch zentral angegriffen werden. Beides ist jedoch kostengünstiger als ein Vorgehen in jedem Einzelstaat.

Wo müssen Patentinhaber aufpassen?

Das neue errichtete Einheitspatentgericht ist nicht nur für das neue Einheitspatent zuständig, sondern automatisch auch für alle, auch bereits bestehenden klassischen Europäischen Patente. Will man ein solches Patent der Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgericht entziehen, z.B. um einen zentralen Angriff für alle obigen EU-Staaten zu verhindern, so muss man dies dem Einheitspatentgericht aktiv mitteilen, bevor dort ein Verfahren gegen das Patent eingeleitet wird. Dieser sog. Opt-Out ist bereits jetzt in der sog. Sunrise-Periode möglich.

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CHARRIER RAPP & LIEBAU Patentanwälte PartG mbB

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